Kein Anspruch des Inhabers von Genehmigungen nach dem Rettungsgesetz NRW darauf, dass für sog. "abgerüstete" Krankenwagen mit Krankentragesessel und/oder Krankentrageliege eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz nicht erteilt wird. Zwecks Vermeidung von Missbrauch unterliegt die Genehmigungsbehörde bei und nach Erteilung der Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz einer umfassenden Prüfungs- und Kontrollpflicht.