Keine Unzuverlässigkeit als Unternehmer bei unkorrektem Verhalten als Taxifahrer gegenüber Fahrgästen.
Bei einem Taxiunternehmer, der in seinem Betrieb die Taxifahrten durchführt, ist einem unkorrekten Verhalten als Fahrer gegenüber Fahrgästen vorrangig mit Maßnahmen in Bezug auf die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu begegnen. Die Versagung der Genehmigung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG wegen Unzuverlässigkeit als Unternehmer ist in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt
Eine schwere strafrechtliche Verurteilung führt zur Unzuverlässigkeit eines Taxenunternehmens, solange sie gemäß §§ 32, 34 Abs. 1 Nr. 2 BZRG in ein Führungszeugnis nach den §§ 30, 31 BZRG aufzunehmen ist.