a) Für eine wirksame Teilung genügt es nicht, daß der abgetrennte Gegenstand und das zu teilende Patent lediglich merkmalsmäßige Überschneidungen aufweisen; erforderlich ist vielmehr, daß die Trennanmeldung einen Gegenstand umfaßt, der Gegenstand der - sinnvoll verstandenen - Patentansprüche des erteilten Patents ist.
b) Keine Teilung liegt vor, wenn der Gegenstand der Trennanmeldung zwar im Patent enthalten ist, das erteilte Patent aber hinsichtlich seines in den Patentansprüchen formulierten Gegenstandes nicht um den abgetrennten Teil vermindert werden soll, auch nicht in der - an sich ausreichenden - Form der Abtrennung eines Unteranspruchs.
BGH, Beschl. v. 3. Dezember 1998 - X ZB 17/97 -
Bundespatentgericht