a) Wenn der durch den erteilten Patentanspruch festgelegte Gegenstand lediglich enger als in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen definiert ist, kommt eine Nichtigerklärung regelmäßig nicht in Betracht; eine Streichung oder Ersetzung von Merkmalen im Patentanspruch scheidet aus.
b) In einem solchen Fall dürfen zur positiven Beantwortung der Frage der Patentfähigkeit des Anspruchs Erkenntnisse, die erst die nachträgliche Änderung vermittelt, nicht herangezogen werden.
BGH, Beschluß vom 05. Oktober 2000 - X ZR 184/98 -
Bundespatentgericht