Enthält ein Patentanspruch Merkmale, die weder durch den in der Patentschrift bzw. durch den Sachverständigen festgestellten Stand der Technik noch durch das sich aus der Patentschrift ergebende technische Problem zwingend geboten sind, geht dies aus Gründen der Rechtsicherheit zu Lasten des Patentinhabers, wenn nicht besondere Anhaltspunkte für den Anspruchsadressaten, hier den Durchschnittsfachmann, gegeben sind, die erkennen lassen, dass ein Teil der Anspruchsmerkmale für die Lösung des technischen Problems unwesentlich sind.
Eine äquivalente Verletzung im Hinblick auf solche Merkmale kommt daher nicht in Betracht.