1. Der Zulassungsgrund Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 OWiG) ist nicht gegeben, wenn der Tatrichter den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG aus Gründen verwirft, bei denen es auf das Vorbringen des Betroffenen zu dem Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG nicht ankommt.
2. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs liegt dann auch nicht darin, dass infolge der Verwerfung die Einlassung des Betroffenen zur Sache unberücksichtigt bleibt (entgegen Brandenburgisches OLG ZfSch 2004, 235).
1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann verletzt sein, wenn der Bußgeldrichter den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid trotz vorgebrachter oder zu beachtender wesentlicher Entschuldigungsgründe nach § 74 II OWiG verwirft und sich mit den Gründen im Urteil nicht auseinandersetzt.
2. Die Verhinderung des Verteidigers kann das Ausbleiben des Betroffenen nur entschuldigen, wenn sie dafür tatsächlich ursächlich ist.
Lehnt der Verteidiger es ab, der Bußgeldstelle die von dieser erbetene Leerkassette zwecks Überspielung der über den Verkehrsverstoß aufgenommenen Videosequenz zur Verfügung zu stellen, ist die spätere Rüge des Betroffenen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, unbegründet.