Über eine weitere Beschwerde entscheidet im Bußgeldverfahren der Einzelrichter (§ 80 a Abs. 1 OWiG) des Bußgeldsenats, falls nicht die Voraussetzungen des § 80 a Abs. 2 oder 3 OWiG vorliegen.
Vorlage an den Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage: "Entscheidet in Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, weil das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben sein wird, der Bußgeldsenat auch über die Begründetheit der Rechtsbeschwerde in der Besetzung mit einem Richter?
1. Ist der Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts nach § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG mit nur einem Richter besetzt, gilt das auch für die ggf. zu treffende Entscheidung über die Frage der Ablehnung des Amtsrichters wegen der Besorgnis der Befangenheit.
2. Die Eigenschaft als erkennender Richter ist nicht nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem das Ablehnungsgesuch eingeht, sondern nach demjenigen, in dem über es entschieden wird. Sie endet mit der Urteilsfällung.]
Ist gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert EURO festgesetzt worden und hat der Einzelrichter des Rechtsbeschwerdesenats die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, so entscheidet er allein über die Begründetheit.
2.
Ist es geboten zu klären, ob ein Verfahrenshindernis vorliegt, so steht der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen, dass dieses Hindernis allenfalls vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetreten ist.
3.
Zum Zeitpunkt des Erlasses eines auf elektronischem Weg unter Einsatz eines Datenverarbeitungsgeräts erstellten Bußgeldbescheids.
1. Hat der Amtsrichter von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen und verfolgt die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Verhängung eines Fahrverbots mit der Rechtsbeschwerde nicht mehr weiter, sondern hat die zunächst eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgenommen, ist der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts nur mit einem Richter besetzt, wenn noch der Betroffene gegen seine Verurteilung Rechtsbeschwerde eingelegt hat, über die noch zu entscheiden ist.
2. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Entscheidung wegen Absehens von einem Fahrverbot eine erhöhte Geldbuße festzusetzen.
Zu der Berechnung der Tageslenkzeit nach Art. 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 müssen alle Tageslenkzeiten addiert werden, die nicht durch ausreichende Ruhezeiten i.S. von Art. 18 Abs. 1 VO unterbrochen worden sind.
1. Der Bußgeldsenat des OLG hat über eine Beschwerde gegen in der Hauptverhandlung wegen Ungebühr ergangene Ordnungsbeschlüsse auch dann gemäß § 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden, wenn über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nach § 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG der Einzelrichter zu entscheiden hätte.
2. Bei Ungebühr des Angeklagten/Betroffenen in der Hauptverhandlung kann das Gericht vor Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses nach § 178 GVG von der Gewährung rechtlichen Gehörs i.d.R. nur in seltenen Ausnahmefällen absehen.
3. "Ungebühr" i.S. des § 178 Abs. 1 S. 1 GVG setzt einen erheblichen Angriff auf die Ordnung der Sitzung und auf die Würde des Gerichts voraus.
1. Der Bußgeldsenat des OLG hat über eine Beschwerde gegen in der Hauptverhandlung wegen Ungebühr ergangene Ordnungsbeschlüsse auch dann gemäß § 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden, wenn über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nach § 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG der Einzelrichter zu entscheiden hätte.
2. Bei Ungebühr des Angeklagten/Betroffenen in der Hauptverhandlung kann das Gericht vor Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses nach § 178 GVG von der Gewährung rechtlichen Gehörs i.d.R. nur in seltenen Ausnahmefällen absehen.
3. "Ungebühr" i.S. des § 178 Abs. 1 S. 1 GVG setzt einen erheblichen Angriff auf die Ordnung der Sitzung und auf die Würde des Gerichts voraus.
Die Vorlegung einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG durch den nach § 80 a Abs. 2 OWiG allein entscheidenden Richter ist unzulässig. Dieser hat die Sache vielmehr gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG dem mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat zu übertragen, der die Frage, ob eine Vorlegung erfolgen soll, in eigener Verantwortung entscheiden muß.
BGH, Beschluß vom 28. Juli 1998 - 4 StR 166/98 -
OLG Hamm
Im Verfahren über Rechtsbeschwerden entscheidet der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden, wenn in dem angefochtenen Urteil ein Fahrverbot verhängt worden ist.
BGH, Beschluß vom 28. Juli 1998 - 4 StR 170/98 -
OLG Hamburg