1. Die Zustellung eines zunächst ohne Gründe abgefassten Urteils an den Betroffenen, der in der Hauptverhandlung nicht anwesend war, setzt nur die Einlegungsfrist in Gang.
2. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt dagegen erst mit Zustellung der nachträglichen Urteilsbegründung zu laufen.
3. Die nachträgliche Urteilsbegründung hat der Bußgeldrichter nach § 77 b Abs. 2 OWiG nach Einlegung des Rechtsmittels auch dann zu den Akten zu bringen, wenn er zuvor nur versehentlich vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 77 b Abs. 1 OWiG für ein Absehen von der Begründung des Urteils ausgegangen war (BGHSt 44, 190, 193).
Die bloße Mitbenutzung von Wohnraum zu freiberuflichen Zwecke stellt keine Zweckentfremdung dar. In der Umnutzung einiger Räume ohne Baugenehmigung liegt aber ein Verstoß gegen die Hessische Bauordnung.