1. Die Wertgrenzen der §§ 79 Abs. 1, 80 OWiG gelten auch für das Verwerfungsurteil nach § 74 OWiG, wobei die maßgeblichen Angaben dafür dem Inhalt des Bußgeldbescheides zu entnehmen sind.
2. Bei einem in Abwesenheit des Betroffenen verkündeten Urteil nach § 74 OWiG wird die Rechtsmitteleinlegungsfrist durch die Zustellung des Urteils in Gang gesetzt (§ 79 Abs. 4 OWiG). An diese Frist schließt sich die Frist zur Begründung des Rechtsmittels an (Anschluss an BGHSt 36, 241).
Zur ausreichenden Begründung der Rechtsbeschwerde, mit der eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch geltend gemacht wird, dass dem Betroffenen nicht ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung der Hauptverhandlung gegeben worden sei.
Schweigt das Hauptverhandlungsprotokoll über die Verlesung einer Urkunde (hier: Messprotokoll), so gilt diese als nicht erfolgt.
Bei der Verhängung einer relativ hohen Geldbuße, wie es jedenfalls bei der Verhängung einer Geldbuße von 750,00 ¤ der Fall ist, ist es erforderlich, dass die Leistungsfähigkeit des Betroffenen berücksichtigt wird, da es von ihr abhängt, wie empfindlich oder nachhaltig die Geldbuße den Täter trifft.
Wird mit der Rechtsbeschwerde mit der ausschließlich geltend gemachten Verfahrensrüge die Ablehnung eines Beweisantrages nach § 77 Abs. 3 OWiG beanstandet, muss auch mitgeteilt werden, wie die Ablehnung im Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung begründet worden ist.
Im Zulassungsverfahren ist grundsätzlich eine Anhörung des Beschwerdeführers zu der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht geboten. Gelegenheit zur Stellungnahme ist aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Betroffenen zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft jedoch dann zu geben, wenn darin Gesichtspunkte tatsächlicher Art oder Rechtsansichten geäußert werden, die zu einer Überraschungsentscheidung für den Beschwerdeführer führen könnten.
Verwirft das Amtsgericht einen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG, obwohl dieser wirksam zurückgenommen worden ist, rechtfertigt dieser Rechtsfehler nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde, da der Betroffene dadurch nur einen Kostennachteil erlitten hat, nicht aber in der Hauptsache beschwert ist.
1. Bei der Rüge der unzulässig unterbliebenen Ent-bindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen obliegt es dem Betroffenen, darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht seinem Entbin-dungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG hätte stattgeben müssen.
2. Die Entscheidung über den Entbindungsantrag ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Vielmehr ist das Gericht verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen.
Das nicht am Ort des mittellosen Betroffenen sitzende Amtsgericht darf über die Verwerfung der nicht formgerecht eingereichten Rechtsbeschwerde nicht vor dem Bescheid über die beantragte Bestellung des Verteidigers und/oder eine beantragte Vorschusszahlung entscheiden.
Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen außerhalb der Hauptverhandlung erlassenen Beschluss des Amtsgerichts, durch den die Bußgeldsache wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt worden ist, ist das Landgericht (und nicht das Oberlandesgericht) berufen.
1. Das Rechtsbeschwerdegericht kann, wenn das tatrichterliche Urteil ungenügend begründet ist, von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit, in der Sache selbst zu entscheiden, Gebrauch machen.
2. Zum Absehen vom Fahrverbot, bei einem Betroffenen, der bereist straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist.
1. Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur dann wirksam, wenn in der tatrichterlichen Entscheidung hinreichende Feststellungen für die Rechtsbeschwerdegericht zu treffende Entscheidung über die Rechtsfolgen getroffen werden. Dazu gehört bei einer mit einem standardisierten Messverfahren festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest die Mitteilung der angewandten Messmethode und die Mitteilung. welcher Toleranzabzug berücksichtigt worden ist.
2. Macht der arbeitslose Betroffene geltend, dass von einem Fahrverbot abgesehen werden müsse, weil er die Aussicht habe, eine neue Arbeitsstelle als Fahrer bekommen zu können, ist es bedenklich, wenn das Amtsgericht dazu ausführt, dass es, wenn der Betroffene eine Anstellung als Fahrer suchte, nahe gelegen hätte, den Bußgeldbescheid zu akzeptieren und das Fahrverbot unverzüglich anzutreten.
Zu den Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil, mit dem der Einspruch gegen einen Bußgelbescheid in einem sog. geringfügigen Fall verworfen worden ist.
In einer Bußgeldsache wegen Zuwiderhandlung gegen § 24 a Abs. 1 Nr. 2 StVG ist der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verwerfen, wenn die materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt, dass bei der Bestimmung des AAK-Wertes des Betroffenen ein Atemalkoholmessgerät verwendet wurde, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, das unter Einhaltung des Eichfrist geeicht war und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren eingehalten wurden.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sich die Begründung lediglich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters erschöpft.
Zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, der Betroffene sei zu Unrecht nicht von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden.
Zu der Berechnung der Tageslenkzeit nach Art. 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 müssen alle Tageslenkzeiten addiert werden, die nicht durch ausreichende Ruhezeiten i.S. von Art. 18 Abs. 1 VO unterbrochen worden sind.