Eine kommissarische Vernehmung des Betroffenen im gerichtlichen Bußgeldverfahren ist nach der Neufassung des Ordnungswidrigkeitengesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 156, 340) unzulässig.
Eine kommissarische Vernehmung des Betroffenen im gerichtlichen Bußgeldverfahren ist nach der Neufassung des Ordnungswidrigkeitengesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 156, 340) unzulässig.