1. Die Wertgrenzen der §§ 79 Abs. 1, 80 OWiG gelten auch für das Verwerfungsurteil nach § 74 OWiG, wobei die maßgeblichen Angaben dafür dem Inhalt des Bußgeldbescheides zu entnehmen sind.
2. Bei einem in Abwesenheit des Betroffenen verkündeten Urteil nach § 74 OWiG wird die Rechtsmitteleinlegungsfrist durch die Zustellung des Urteils in Gang gesetzt (§ 79 Abs. 4 OWiG). An diese Frist schließt sich die Frist zur Begründung des Rechtsmittels an (Anschluss an BGHSt 36, 241).
Zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid nicht wegen unentschuldigtem Ausbleiben des Betroffenen hätte verworfen werden dürfen.
Teilt der Verteidiger der Betroffenen dem Amtsgericht mit, dass der Betroffene nicht bestreite, zur Tatzeit Fahrer des gemessenen Fahrzeugs gewesen zu sein, ist von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin keine weitergehende Aufklärung des Tatvorwurfs zu erwarten und er von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden.
Auch die Frage, ob ausnahmsweise von der Verhängung einer Fahrverbotes unter angemessener Erhöhung des Bußgeldes nach § 4 Abs. 4 BkatV abgesehen werden kann, rechtfertigt die Ablehnung eines Entbindungsantrages nicht, weil es dafür grundsätzlich nicht auf den persönlichen Eindruck von dem/der Betroffenen in der Hauptverhandlung ankommt.
Das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung durch einen Rechtsanwalt einerseits und das Interesse der Justiz an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens andererseits sind gegeneinander abzuwägen, wobei dem Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang gebührt.
Zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass das Amtsgericht einen Entbindungsantrag des Betroffenen nicht hätte ablehnen dürfen.
Im Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG müssen sowohl die Umstände, die nach Auffassung des Betroffenen sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung entschuldigen sollten, als auch die Erwägungen des Tatrichters, diese nicht als genügende Entschuldigung anzusehen, so ausführlich und vollständig dargelegt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Urteilsgründe die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen vermag.
1. Liegen die Voraussetzungen nach § 73 Abs. 2 OWiG vor, muss das Gericht dem Antrag des Betroffenen, ihn von seiner Anwesenheitspflicht zu entbinden, entsprechen. Ein Ermessen steht ihm insoweit nicht zu.
2. Zu den Voraussetzungen für die Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung.
Im selbstständigen Verfallsverfahren nach § 29 a Abs. 4 OWiG ist die Verwerfung des Einspruchs gegen den Verfallsbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG zulässig, wenn der - von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbundene - Verfallsbetroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung in der Hauptverhandlung ausbleibt.
Verwirft das Amtsgericht einen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG, obwohl dieser wirksam zurückgenommen worden ist, rechtfertigt dieser Rechtsfehler nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde, da der Betroffene dadurch nur einen Kostennachteil erlitten hat, nicht aber in der Hauptsache beschwert ist.
1. Ein Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung kann noch zu Beginn der Hauptverhandlung nach Aufruf der Sache gestellt werden, sofern noch nicht zur Sache selbst verhandelt worden ist.
2. Der Einspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn das Gericht über den Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen nicht oder ohne eine auf § 73 Abs. 2 OWiG zurückführbare Begründung ablehnend entscheidet und sich im Urteil mit den Gründen, die hierfür geltend gemacht wurden, nicht befasst.
3. Zur Frage der Anforderung an eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG.
Auch wenn der Betroffene ohne ausreichende Entschuldigung nicht pünktlich zur Hauptverhandlung erscheint, muss das Gericht die Grundsätze des fairen Verfahrens und insbesondere die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht beachten.
Auch wenn der Betroffene - wie hier - ohne ausreichende Entschuldigung nicht pünktlich zur Hauptverhandlung erscheint, muss das Gericht die Grundsätze des fairen Verfahrens und insbesondere die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht beachten. Aus dieser ergibt sich nicht nur die Pflicht, mit einer gewissen Verzögerung des Betroffenen zu rechnen und eine Wartezeit von 15 Minuten bis zu einer Verwerfungsentscheidung einzuhalten, sondern zusätzlich, wenn der Betroffene innerhalb dieser Wartezeit mitteilt, dass er sich verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde, einen weiteren Zeitraum zuzuwarten.
1. Zum erforderlichen Umfang der Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass das Amtsgericht den Betroffenen zu Unrecht nicht vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden habe.
2. Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung kann erforderlich sein, wenn er sich auf ein Augenblicksversagen beruft und dazu Nachfragen des Gerichts erforderlich sind.
Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ist das Ausbleiben zu einem Gerichtstermin i.d.R. auch dann als entschuldigt i.S.d. § 329 Abs. 1 S. 1 StPO bzw. § 74 Abs. 2 OWiG anzusehen, wenn es auf einem - auch unrichtigen - Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht.
Hat der Betroffene hat im Hauptverhandlungstermin eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, die dem Betroffenen aus Gesundheitsgründen die Fähigkeit, den Termin wahrzunehmen, abspricht, bildet das grundsätzlich eine genügende Entschuldigung. Bestehen mangels näherer Angaben im Attest Zweifel am Krankheitszustand, so ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, sich die volle Überzeugung davon zu verschaffen, ob der Betroffene am Hauptverhandlungstermin teilnehmen kann.
Ist der Betroffene gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden, kann, wenn er in einem Fortsetzungstermin nicht erscheint, sein Einspruch nicht verworfen werden. Es muss dann nach § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG verfahren werden.
Um eine dringende persönliche oder berufliche Angelegenheit, die das Ausbleiben zur Hauptverhandlung rechtfertigen könnte, handelt es sich bei einer Urlaubsreise des Betroffenen nicht, wenn die Reise in Kenntnis der Ladung zum Hauptverhandlungstermin gebucht und angetreten worden ist.
Zur Frage, wann ein Terminsverlegungsantrag, der mit der Verhinderung des Betroffenen aus beruflichen Gründen begründet wird, ausreichend begründet ist.
Die Begründung eines nach § 74 Abs. 2 OWiG ergangenen Verwerfungsurteils muss die Umstände, die nach Auffassung des Betroffenen sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung entschuldigen sollten, ebenso ausführlich und vollständig enthalten, wie die Erwägungen des Tatrichters, sie als nicht genügende Entschuldigung anzusehen.
Gemäß § 51 Abs. 3 OWiG gilt nur der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, als ermächtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion, die für den Betroffenen nachteilige Wirkung haben kann und die deshalb nicht großzügig zu dessen Nachteil ausgelegt werden kann.
Zur Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, er Einspruch des Betroffenen sei zu Unrecht wegen unentschuldigten Ausbleibens verworfen worden.
Ist der Betroffene nicht vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden, kann in seiner Abwesenheit kein Sachurteil ergehen, sondern es muss entweder die Hauptverhandlung vertagt oder eine Verwerfung des Einspruches gemäß § 74 Abs. 2 OWiG erfolgen.
Der Tatrichter hat einem Entbindungsantrag des Betroffenen zu entsprechen, wenn sich der Betroffene zur Sache geäußert hat und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist
Zum erforderlichen Umfang der Begründung der Rechtsbeschwerde gegen ein wegen Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung ergangenes Verwerfungsurteil mit dme geltend gemacht werden soll, der Betroffene habe die Ladung nicht erhalten.