Der Beweiskraft eines Geständnisses steht es in der Regel nicht entgegen, wenn im Bußgeldverfahren der Betroffene zwar den Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr vollumfänglich einräumt, gleichwohl das Amtsgericht aber nicht Feststellungen hinsichtlich der angewendeten Messmethode getroffen hat.
Der Beweiskraft eines Geständnisses steht es in der Regel nicht entgegen, wenn im Bußgeldverfahren der Betroffene zwar den Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr vollumfänglich einräumt, gleichwohl das Amtsgericht aber nicht Feststellungen hinsichtlich der angewendeten Messmethode getroffen hat.