Mit der rechtzeitigen Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid ist ein Verfahrenshindernis für die Durchführung der Hauptverhandlung entstanden.
Eine aktenkundige Dokumentation des Erlasses des durch eine EDV hergestellten Bußgeldbescheides liegt bereits dann vor, wenn sich aus dem Gesamtinhalt der Akten ergibt, dass der Sachbearbeiter die Übersendung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen oder seinen Verteidiger verfügt hat.
Werden Rücknahme des alten und Erlass des neuen Bußgeldbescheides in einer Urkunde zusammengefasst, so bringt die Verwaltungsbehörde durch diese Verfahrensweise regelmäßig ihren Willen zum Ausdruck, dass der zurückgenommene durch den neuen Bußgeldbescheid ersetzt werden soll.
Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden (Aufgabe von OLG Hamm; Beschl. v. 09. 11. 1999, 4 Ss OWi 1061/99, DAR 2000, 130). Ist im Bußgeldbescheid keine Schuldform angegeben, ist von fahrlässiger Begeungsweise auszugehen.
Zur Auslegung eines Schreibens des Betroffenen als Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid und zur Rücknahme des Bußgeldbescheides durch die Verwaltungsbehörde.
1. Im Bußgeldverfahren kann der Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt werden.
2. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss das tatrichterliche Urteil zumindest Angaben zur Messmethode und zu einem ggf. vorgenommenen Toleranzabzug enthalten.]