Eine analoge Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO kommt bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides nicht in Betracht, weil hier die Folgen nicht so schwerwiegend sein können, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten wäre.
Lehnt der Verteidiger es ab, der Bußgeldstelle die von dieser erbetene Leerkassette zwecks Überspielung der über den Verkehrsverstoß aufgenommenen Videosequenz zur Verfügung zu stellen, ist die spätere Rüge des Betroffenen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, unbegründet.