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JuraForum.deUrteileVorschriftenOOWiG§ 55 OWiG 

Entscheidungen zu "§ 55 OWiG"

Übersicht

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 1499/09 vom 04.08.2009

Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Schritten zur Ermittlung des Täters einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften muss die Bußgeldbehörde den Halter eines Kraftfahrzeugs im Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeugen und nicht als Betroffenen anhören, wenn feststeht (z. B. aufgrund des Geschwindigkeitsmessphotos), dass der Kraftfahrzeughalter keinesfalls der verantwortliche Fahrzeugführer sein kann. Denn im Gegensatz zur Anhörung als Betroffener wegen des dann bestehenden Aussageverweigerungsrechts ist der Halter bei der Anhörung als Zeuge grundsätzlich zur Aussage und damit zur Mitwirkung an der Aufklärung der Täterschaft verpflichtet.

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 2 Ss (OWi) 22 B/07 vom 14.02.2007

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss OWi 322/05 vom 12.05.2005

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 1 Ss (OWi) 37 B/01 vom 05.07.2001


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