Zwischen den während der Fahrt begangenen Ordnungswidrigkeiten des Nichtanlegens des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes und des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit besteht Tateinheit.
1. Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen im Verlaufe einer Fahrt stehen auch dann zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, wenn sie zwar in einem engen zeitlichen Rahmen stehen, jedoch in unterschiedlichen Verkehrssituationen begangen worden und deshalb unschwer abzugrenzen sind.
2. § 25 Abs. 2a StVG findet auf Inhaber ausländischer Führerscheine keine Anwendung.
1. Zu den Anforderungen an die Feststellungen und die Beweiswürdigung bei einer durch Nachfahren festgestellten Unterschreitung des Sicherheitsabstandes.
2. Es besteht Tateinheit zwischen dem Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und einem auf der Fahrt ohne angelegten Sicherheitsgut begangenen Verkehrsverstoß.
Zum Konkurrenzverhältnis zwischen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und während dieser begangener Ordnungswidrigkeiten des Nichtanlegens eines Sicherheitsgurtes und des Benutzens eines Mobiltelefons unter Halten des Hörers.
Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen, wenn dem Betroffene die vorsätzliche Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, dessen Betriebserlaubnis erloschen war, vorgeworfen wird.
1. Verstößt der Fahrzeugführer auf einer Fahrt nacheinander wiederholt gegen Verkehrsvorschriften, so handelt es sich selbst bei Gleichartigkeit dieser Verkehrsordnungswidrigkeiten regelmäßig um jeweils selbständige Handlungen i.S.d. § 20 OWiG und nicht insgesamt um ein tateinheitliches Geschehen nach § 19 OWiG.
2. Das tatrichterlicher Urteil muss Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen enthalten, damit es dem Rechtsbeschwerdegericht möglich ist zu prüfen, ob die Verhängung eines Fahrverbotes etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen eine möglicherweise unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt
Zwei auf derselben Fahrt begangene Zuwiderhandlungen gegen jeweils besonders angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen sind nicht in jedem Falle verschiedene Taten im prozessualen und selbstständige Handlungen im materiellen Sinne.
Zwei auf derselben Fahrt begangene Zuwiderhandlungen gegen jeweils besonders angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen sind nicht in jedem Falle verschiedene Taten im prozessualen und selbstständige Handlungen im materiellen Sinne.
Es können im Rahmen einer einheitlichen Fahrt mehrere Taten im verfahrensrechtlichen Sinn angenommen werden, wenn in unterschiedlichen Verkehrssituationen mehrfach gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wurde.
Das Führen eines Lastkraftwagens, der nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet ist (§§ 69 a Abs. 3 Nr. 25 b, 57 c Abs. 2 Nr. 2 StVZO), steht in Tateinheit (§ 19 OWiG) mit einem dabei begangenen Geschwindigkeitsver-stoß (hier §§ 49 Abs. 1 Nr. 18, 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO).
1. Solange der Unternehmer seiner Überwachungspflicht gemäß § Art. 15 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3820/85 bzw. Art. 13 Abs. 2 AETR nicht nachkommt, indem er Belehrungen und regelmäßige Kontrollen des Fahrpersonals unterlässt, und deshalb die Fahrer in einer Reihe von Fällen die Vorschriften über Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und/oder Ruhezeiten missachten, begeht der Unternehmer in dieser Zeit nur einen einheitlichen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 FpersG (vgl. BayObLG VRs 92, 238, 240).
2. Erscheint das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses möglich und macht die Ermittlung der maßgeblichen Tatsachen in der Rechtsbeschwerde insoweit eine Beweisaufnahme wie in der Hauptverhandlung erforderlich, so ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht gehalten, diese Tatsachen aufgrund eigener Sachuntersuchung im Freibeweisverfahren zu klären. In solchen Fällen kann das Urteil aufgehoben und an den Tatrichter zurückverwiesen werden (vgl. auch BGHSt 16, 399, 403).
Liegen dem angefochtenen Urteil mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen zugrunde, müssen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter Beachtung der Feststellungen des Tatrichters, aber ohne Bindung an dessen Rechtsansicht bei jeder Tat gesondert geprüft werden, wobei der prozessuale Tatbegriff entscheidend ist.
2.
Zu den Konkurrenzen mehrerer (fahrlässig begangener) Geschwindigkeitsüberschreitungen.
Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe, wenn das Amtsgericht den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verurteilt.
OLG Hamm Beschluß 09.11.1999 - 2 Ss OWi 713/99 -
32 OWi 39 Js 159/98 (507/98) AG Bochum