1. Ein grober Pflichtenverstoß liegt auch dann vor, wenn ein Betroffener infolge greller Sonne und gleißenden Schnees eine geschwindigkeitsbeschränkende Beschilderung nicht wahrnimmt.
2. Zur groben Pflichtwidrigkeit bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wegen eines defekten Tempomaten.
3. Erfüllt ein Verhalten mehrere in der Bußgeldkatalogverordnung aufgeführte Tatbestände, die ein Fahrverbot indizieren, so sind die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Verbotsfristen im Regelfall nicht zu addieren.
4. Bei mehreren einschlägigen Vorbelastungen in kurzer Zeit steigen die mit einem Fahrverbot verbundenen Belastungen, die ein Betroffener hinzunehmen hat.
Überschreitet ein Betroffener die gemäß Zeichen 274 angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 100 km/h und die gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 c) StVO allgemein geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 70 km/h liegt jedenfalls im Umfang der die allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschreitenden Höchstgeschwindigkeit Vorsatz vor.