1. Ein Abweichen von der gesetzlichen Regelfolge beim Fahrverbot ist auch bei bloßer Verkürzung der Zeitdauer zu begründen. Allerdings sind insoweit nicht derart strenge Anforderungen wie beim völligen Absehen von einem nach § 4 BkatV indizierten Fahrverbot zu stellen.
2. Das Höchstmaß der angedrohten Geldbuße für fahrlässiges Handeln kann auch dann nicht überschritten werden, wenn von der Anordnung einer Nebenfolge (hier: Fahrverbot) vollständig bzw. teilweise abgesehen wird. Grundsätzlich handelt es sich beim Ausspruch einer Geldbuße von mehr als 250,00 ¤ nicht mehr um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG, bei der die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in der Regel unberücksichtigt bleiben. (vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 04.11.2003, 1 Ss 120/03 und vom 23.09.2003, 1 Ss 215/03). Jedenfalls bei der Überschreitung der Regelgeldbuße - bei einer Regelgeldbuße nach dem Bußgeldkatalog von bis zu 500,00 ¤ und fehlenden Anhaltspunkten für außergewöhnlich gute oder außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse sind ausnahmsweise keine weiteren Feststellungen erforderlich - ist es geboten, die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betroffenen aufzuklären und im Urteil mitzuteilen.