§ 16 OWiG - Notstand infolge Durchfalls, Geschwindigkeitsüberschreitung, Feststellungen zur inneren Tatseite, Berücksichtigung von Voreintragungen
1. Ein Verkehrsverstoß kann im Einzelfall durch einen Notstand, § 16 OWiG, gerechtfertigt sein, wenn der oder die Betroffene ihn begangen hat, um einem plötzlich aufgetretenen und "unabweisbaren" Stuhldrang (Durchfall) nachzukommen.
2. Wird der Betroffene verurteilt, weil er die zulässige Geschwindigkeit überschritten habe, müssen die Feststellungen belegen, dass er vorwerfbar schneller als erlaubt gefahren ist.
3. Voreintragungen, die zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt werden, sind im Urteil festzustellen.
Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit dem Ziel, einem akut erkrankten Patienten erste Hilfe zu leisten, kann nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein. Allerdings muss eine solche Gefahrenlage tatsächlich gegeben sein und darf nicht - ohne weiteres - nach der Einlassung des Betroffenen als unwiderlegbar angenommen werden.