1. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 117 OWiG (ruhestörender Lärm) kann im Einzelfall auch von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 2 SOG LSA sein und eine Gewahrsamnahme rechtfertigen.
2. Für die Frage, wann diese Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, dürfen die Bestimmungen in Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) nicht außer Acht gelassen werden.
3. Bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten darf eine Freiheitsentziehung nur unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK erfolgen, da Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK ausschließlich Freiheitsentziehungen im Rahmen eines Strafverfahrens erlaubt. Daher muss ein Gleichgewicht hergestellt werden zwischen der Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft, die unverzügliche Erfüllung der fraglichen Verpflichtung zu erzwingen, und der Bedeutung des Rechts auf Freiheit (vgl. EGMR, Urt. v. 24.03.2005 - 77909/01 [Epple/Deutschland] - NVwZ 2006, 797).
4. In diesem Lichte betrachtet spricht Überwiegendes dafür, dass die (bloße) Belästigung für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft nicht genügt, um eine Gewahrsamnahme zu rechtfertigen; vielmehr muss der Lärm zumindest geeignet sein, eine Gesundheitsbeschädigung hervorzurufen, was im Fall der anhaltenden Störung der Nachtruhe durchaus der Fall sein kann.
5. Zur freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.