Eine Anfechtungsklage gegen einen Entgeltfestsetzungsbescheid, soweit er keinen höheren als den zuerkannten Betrag festsetzt, ist unzulässig.
Die Regulierungsbehörde ist nicht ermächtigt zur Nichtanerkennung eines Anschlussdefizits und eines Mindestverkehrsentgelts durch Feststellungsbescheid.
Ein Anschlussdefizit kann in die Verbindungsentgelte nicht eingestellt werden.
Entgelte für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs sind nach § 39 1. Alternative TKG nur dann genehmigungsfähig, wenn sie einzelvertraglich vereinbart worden sind.