Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruches sind nicht alle rechtswidrigen Folgen hoheitlichen Verwaltungshandelns, sondern nur solche, auf deren Eintritt die Amtshandlung unmittelbar gerichtet war oder die durch das Verwaltungshandeln unmittelbar adaequat ausgelöst worden sind (Kausalität hier verneint für Überschwemmungsschäden auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die ein von einem Wasserverband in einem Gewässer 3. Ordnung errichteter Sohlsturz auslösen soll).