Teil D Abs. 5 des Anhangs 40 zur Abwasserverordnung ("Gilt-als-eingehalten-Regelung") ist dahingehend zu verstehen, dass auch die über die zu bearbeitenden Werkstücke aus der der mechanischen Werkstatt in den spezifischen galvanischen Produktionsprozess "eingeschleppten" Betriebs- oder Hilfsstoffe einer Anwendung der Fiktion entgegenstehen, wenn diese Stoffe organische Halogenverbindungen enthalten. Es verbleibt dann bei einer behördlichen Überwachung des Abwassers auf den Summenparameter AOX (Adsorbierbare organisch gebundene Halogene).