1. Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach § 105 Abs. 2 Sätze 2 und 3 NWG erfolgt durch Verwaltungsakt.
2. Zum Unterhaltungsaufwand im Sinne von § 105 Abs. 2 Abs. 2 Satz 3 NWG gehören auch die Verwaltungskosten eines Unterhaltungsverbandes.
3. Die Grenzen des weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers werden nicht dadurch überschritten, dass bei der Berechnung des Kostenbeitrags für die vom Land zu unterhaltenden Gewässer zweiter Ordnung auf die bei den Unterhaltungsverbänden für die von ihnen zu unterhaltenden Gewässer anfallenden Aufwendungen abzustellen ist, die Verwaltungskosten der Verbände einzubeziehen sind und der Bemessung des Kostenbeitrages ein "Erschwernisfaktor" von 1,5 zugrunde zu legen ist.