Bei der Ermittlung der wirtschaftlich notwendigen Gesamtkosten des Rettungsdienstes iSd § 15 Abs. 1 S. 4 NRettDG ist nicht von den Kosten eines fiktiven einheitlichen Rettungsdienstes auszugehen, wenn der Rettungsdienst tatsächlich durch mehrere Beauftragte sichergestellt wird.
Werden nach den in § 5 Abs. 1 S. 4 NRettDG genannten Kriterien (Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit, Vielfalt der Anbieter, hergebrachte Strukturen) mehrere Rettungsdienste beauftragt, hat der Rettungsdienstträger (hier: Stadt und Landkreis) bei den Verhandlungen mit den Kostenträgern (Krankenkassen) über das Gesamtbudget die unterschiedlichen Strukturen der jeweiligs beauftragten Rettungsdienste zu berücksichtigen und für die zureichende finanzielle Ausstattung der einzelnen Rettungsdienste Sorge zu tragen.
Bereitschaftsdienstzeiten können bei der Ermittlung der wirtschaftlich notwenigen Kosten eines Rettungsdienstes nur angesetzt werden, wenn bei dem betreffenden Rettungsdienst (hier: MHD) auch tatsächlich mit Bereitschaftsdienstzeiten gearbeitet werden kann.
Prozeßzinsen sind nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrecht auch für öffentlich-rechtliche Forderungen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB zu entrichten, und zwar gem. § 187 BGB von dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag an.
Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB können im öffentlich Recht nur gefordert werden, wenn es dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gibt oder dieses durch Vertrag bestimmt ist ( BVerwG, Urt. v. 12.6.2002 BVErwGE 116,312).