1. § 3 Abs. 1 und 2 NöVersG verleiht einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen ein subjektiv-öffentliches Recht, sein Geschäftsgebiet gegen wettbewerblich relevante Tätigkeiten anderer öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen zu verteidigen.
2. Die Zuweisung eines Geschäftsgebietes an ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen ergibt sich aus den Regelungen des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen und der Satzung des Versicherungsunternehmens.
1. § 3 Abs. 1 und 2 NöVersG verleiht einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen ein subjektiv-öffentliches Recht, sein Geschäftsgebiet gegen wettbewerblich relevante Tätigkeiten anderer öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen zu verteidigen.
2. Der Begriff des Geschäftsgebietes in § 3 NöVersG ist spartenbezogen, d.h. ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen kann eine Beeinträchtigung seines Geschäftsgebietes durch andere öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen nur im Hinblick auf die von ihm nach eigenem Satzungsrecht wahrgenommenen Versicherungssparten abwenden.