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Entscheidungen zu "§ 9 NKAG"

Übersicht

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 9 LC 257/07 vom 23.03.2009

1. Im Rahmen des Fremdenverkehrsbeitragsrechts ist die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab möglich.

2. Entschließt sich eine Fremdenverkehrsbeiträge erhebende Gemeinde dazu, den Fremdenverkehrsbeitrag anhand der umsatzsteuerbereinigten Einnahmen des vorvergangenen Jahres zu bemessen, bewegt sie sich innerhalb des ihr bei dem Erlass von Abgabensatzungen zustehenden Ermessens. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde eine rückwirkende Neuregelung des Fremdenverkehrsbeitrags für vergangene Jahre beschließt.

3. Für die Frage, ob die Fremdenverkehrsbeitragspflicht auf Teile des anerkannten Gemeindegebiets beschränkt werden kann, war auch nach § 9 NKAG in seinen früher geltenden Fassungen entscheidend auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und die besonderen wirtschaftlichen Vorteile durch den Fremdenverkehr für selbstständig tätige Personen und Unternehmen abzustellen.

4. Werden unter einer einheitlichen Betriebsbezeichnung unterschiedliche beitragspflichtige Tätigkeiten ausgeübt, so ist in der Regel eine jeweils nach dem Tätigkeitsbereich differenzierende Veranlagung zum Fremdenverkehrsbeitrag geboten.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 9 LB 287/02 vom 27.01.2003

1. Die Fremdenverkehrswerbung und der Betrieb der öffentlichen Fremdenverkehrseinrichtungen bleiben auch dann eine Aufgabe der Gemeinde, wenn diese sich hierfür einer GmbH bedient.

2. Die Deutsche Telekom AG ist nicht verpflichtet, im Hinblick auf die von ihr im Erhebungsgebiet vorgehaltenen Telekommunikationsdienstleistungen und die dort aufgestellten Telefonzellen Fremdenverkehrsbeiträge zu entrichten.

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