1. Die Staatszielbestimmung in Art. 20 a GG steht der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Erhebung einer Jagdsteuer nicht entgegen.
2. Die Befreiung der nicht verpachteten Eigenjagdbezirke des Bundes und des Landes von der Jagdsteuer durch § 3 Abs. 2 Satz 2 NKAG ist - weiterhin - nicht zu beanstanden.
3. Eine für nicht verpachtete Eigenjagden bestimmte Besteuerung mit 50 % des - unter Berücksichtigung nur der Pachtpreise ermittelten - durchschnittlichen Jagdwertes aller verpachteten Jagdbezirke ist durch die dem Ortsgesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen eingeräumte weitgehende Gestaltungsfreiheit gedeckt.