Eine Auswahlentscheidung, die die Beförderung zum Ersten Polizei-/Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 13 a. D) in der Funktion als Fachhochschuldozent betrifft, ist rechtswidrig, wenn ohne eine Bewertung der bereits ausgeübten und angestrebten Fachschuldozententätigkeit ausschlaggebend auf das außerhalb des Dienstes erfolgreich abgeschlossene Studium der Sozialpädagogik abgestellt wird.