1. Das Gestaltungsklagerecht nach § 58 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG kann auch der zum ständigen Vertreter des Präsidenten bestimmte hauptamtliche Vizepräsident einer Hochschule ausüben. Die in § 38 Abs. 1 NHG festegelegte Außenvertretungsbefugnis des Hochschulpräsidenten steht dem nicht entgegen, weil diese Bestimmung nicht abschließend ist, sondern das Gesetz die Regelung der Vertretung des Hochschulpräsidenten den Hochschulen als Selbstverwaltungskörperschaften überlässt.
2. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung, wenn die Stellenbewirtschaftung Aufgabe der Hochschule ist und diese Einsparauflagen des Landes umzusetzen hat.