An einem Gericht können die jeweils eigenständigen Schwerbehindertenvertretungen der Richter und der übrigen Bediensteten nur getrennt gewählt werden; die Bildung einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung ist nicht zulässig.
Beschluß des 6. Senats vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 6 P 11.98 -
I. VG Hannover vom 20.06.1996 - Az.: VG 5 A 675/96.Hi -
II. OVG Lüneburg vom 15.07.1998 - Az.: OVG 18 L 4560/96 -