a) § 8 Abs. 3 NdsEnteigG ist dahin auszulegen, daß bei der Beurteilung der Frage, ob eine Ausdehnung der Enteignung auf den Restbesitz geboten ist, - ebenso wie nach § 92 Abs. 3 BauGB - nicht nur auf die bisherige Bestimmung, etwa in Gestalt der ausgeübten Nutzung, sondern auch auf die nach der "Situation" des Grundstücks objektiv sich anbietende zulässige Nutzbarkeit abgestellt werden kann.
b) Zur Frage der - von der nach § 14 NdsEnteigG zu gewährenden Entschädigung "für andere Vermögensnachteile" umfaßten - Wertminderung des Restbesitzes, wenn ein Teil eines Grundstücks oder eines wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes enteignet wird.
BGH, Urteil vom 9. November 2000 - III ZR 18/00 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg