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JuraForum.deUrteileVorschriftenNNds. WasserG§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nds. WasserG 

Entscheidungen zu "§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nds. WasserG"

Übersicht

BGH – Beschluss, III ZR 341/04 vom 24.02.2005

Im Falle des Widerrufs eines alten Rechts (hier: Staurecht zum Betrieb einer Mühle) durch die Wasserbehörde gegen Entschädigung hat die zu leistende Entschädigung den (Verkehrs-)Wert der Nutzung dieses Rechts auszugleichen, nicht jedoch einen "Ertragswert" im Hinblick auf Einkünfte, die der Inhaber des Rechts als Gegenleistung dafür erzielte, daß er das Recht nicht ausübte.

Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

  • § 33 Abs. 1 Satz 1 Nds. WasserG

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