An die Räum- und Streupflicht gegenüber Radfahrern sind grundsätzlich keine größeren Anforderungen zu stellen als sie für die Fahrbahnbenutzung durch Kraftfahrzeuge gelten, auch wenn Radfahrer bei Schnee- und Eisglätte besonderen Sturzgefahren ausgesetzt sein können.
1. Der Verletzte eines Glatteisunfalls hat die Existenz eines verkehrssicherungspflichtwidrig bestehenden Zustandes darzulegen und zu beweisen. Dafür ist ausreichend, dass ein Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen nachgewiesen wird. Die innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht vorhandene Glätte indiziert die Pflichtwidrigkeit.
2. Zu den Anforderungen an den Sachvortrag des Streupflichtigen, seine Streupflicht auf einen Dritten delegiert zu haben.