§ 19 Abs. 2 Satz 3 u. 4 NGefAG 1998 bzw. Nds. SOG (n. F.), wonach gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Ingewahrsamnahme einer Person die sofortige Beschwerde zum Landgericht und im Falle der Zulassung die weitere sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig ist, gilt nicht nur für Fälle des Absatzes 2 (nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit auf Antrag des Betroffenen), sondern auch für Fälle des Absatzes 1 (Herbeiführung eines richterlichen Beschlusses durch die Verwaltungsbehörde während der Fortdauer der Freiheitsentziehung).