1. Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen VI b, V c und V b für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst i. d. F. des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 21. Dezember 1994, die auf die Tätigkeit von beamteten Brandmeistern, Oberbrandmeistern und Hauptbrandmeistern verweisen, sind nicht wegen Verstoßes gegen das Bestimmheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG unwirksam.
2. Die Eingruppierung eines Einsatzsachbearbeiters im Schichtdienst in einer Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Nds. Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Nds BrandSchG) richtet sich nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst.
Aktenzeichen: 4 AZR 662/97
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 22. Juli 1998
- 4 AZR 662/97 -
I. Arbeitsgericht
Emden
Urteil vom 07. Januar 1997
- 2 Ca 354/95 E -
II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
Urteil vom 16. September 1997
- 13 Sa 350/97 E -