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JuraForum.deUrteileVorschriftenNNDiszG§ 24 Abs. 1 S. 1 NDiszG 

Entscheidungen zu "§ 24 Abs. 1 S. 1 NDiszG"

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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 20 LD 5/07 vom 27.05.2008

Die nach dem Nds. Disziplinargesetz vorgesehene Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteil erfasst auch nicht ausdrückliche Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts (hier: Schuldfähigkeit des Beamten).

Eine Lösung von bindenden strafgerichtlichen Feststellungen wegen offenkundiger Unrichtigkeit scheidet aus, wenn die Unrichtigkeit allenfalls möglich erscheint oder ihre Feststellung die Durchführung einer Beweisaufnahme erfordert.

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Gesetze

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