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Entscheidungen zu "§ 80 a Abs. 4 NBG"

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BVERWG – Urteil, BVerwG 2 CN 1.01 vom 28.11.2002

Die regelmäßige Arbeitszeit beamteter Lehrer darf auf landesrechtlicher Grundlage langfristig ungleichmäßig verteilt werden, um bei vorübergehend stark ansteigenden Schülerzahlen die Unterrichtsversorgung sicherzustellen.

Um einen langfristig, aber vorübergehend erhöhten Bedarf an Unterrichtskapazität zu decken, darf die wöchentliche Arbeitszeit voll- und teilzeitbeschäftigter Lehrer in demselben Umfang erhöht werden.

Die Besoldung teilzeitbeschäftigter Beamter ändert sich nicht, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit innerhalb eines begrenzten Zeitraums unterschiedlich festgelegt wird, ohne dass sich dadurch der zeitliche Umfang ihrer während dieses Zeitraums insgesamt zu leistenden Arbeit ändert.

Wird die wöchentliche Arbeitszeit vollzeit- und teilzeitbeschäftigter Lehrer in demselben Umfang erhöht, ist eine mittelbare Diskriminierung ausgeschlossen, wenn besonderen Verhältnissen teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen im Einzelfall durch individuelle Gestaltung ihrer Arbeitszeit Rechnung getragen wird.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 CN 2.01 vom 28.11.2002

Die regelmäßige Arbeitszeit beamteter Lehrer darf auf landesrechtlicher Grundlage langfristig ungleichmäßig verteilt werden, um bei vorübergehend stark ansteigenden Schülerzahlen die Unterrichtsversorgung sicherzustellen.

Um einen langfristig, aber vorübergehend erhöhten Bedarf an Unterrichtskapazität zu decken, darf die wöchentliche Arbeitszeit voll- und teilzeitbeschäftigter Lehrer in demselben Umfang erhöht werden.

Die Besoldung teilzeitbeschäftigter Beamter ändert sich nicht, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit innerhalb eines begrenzten Zeitraums unterschiedlich festgelegt wird, ohne dass sich dadurch der zeitliche Umfang ihrer während dieses Zeitraums insgesamt zu leistenden Arbeit ändert.

Wird die wöchentliche Arbeitszeit vollzeit- und teilzeitbeschäftigter Lehrer in demselben Umfang erhöht, ist eine mittelbare Diskriminierung ausgeschlossen, wenn besonderen Verhältnissen teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen im Einzelfall durch individuelle Gestaltung ihrer Arbeitszeit Rechnung getragen wird.

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