1. Auch das Interesse, einen die Stadtsilhouette prägenden, nutzlos gewordenen Funkturm zu erhalten, kann eine "besondere" baugestalterische oder städtebauliche Absicht darstellen, die zur Unterschreitung des Regelabstands berechtigt (Fortführung der Senatsrechtsprechung; B. v. 30.3.1999 - 1 M 897/99 -, BauR 1999, 1163 = NdsVBl. 2000, 10).
2. Wohnungen im Kerngebiet sind in größerem Umfang Lichtimmissionen zuzumuten, die von einer zur Nachtzeit beleuchteten Werbeanlagen ausgehen. Zu den Möglichkeiten "architektonischer Selbsthilfe", die einem Nachbar insoweit zuzumuten sind.