§ 99 NBauO stellt keine Rechtsgrundlage dafür dar, bei einem nach Inkrafttreten der Niedersächsischen Bauordnung (1.1.1974) genehmigten Gebäude die Anforderungen durchzusetzen, die § 20 Abs. 2 NBauO erst aufgrund des Fünften NBauO-Änderungsgesetzes 1986 stellt.
1. Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verfügung, mit der Arbeiten im Gebäudeinneren angeordnet werden.
2. Zur Adressateneigenschaft einer Person, welche die Sachherrschaft über ein Gebäude hatte, ohne schon Eigentümer zu sein, dieses dann aber vor Erlass der Bauverfügung verkauft und die Schlüssel an den Käufer übergibt.