1. Zur Weiterführung eines Normenkontrollverfahrens nach Außerkrafttreten der angegriffenen Rechtsvorschrift (hier: zeitlich befristete naturschutzrechtliche Sicherstellungsverordnung).
2. Zum Erfordernis der Schutzwürdigkeit eines einstweilig sichergestellten Landschaftsteils (hier: Teilbereich der Moränenlandschaft des Wurzacher Beckens).
3. Einer einstweiligen Sicherstellung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 NatSchG kann im Regelfall nicht der Einwand einer unzulässigen "Verhinderungsplanung" entgegen gehalten werden.
4. Ein Verstoß des Normgebers gegen die Verpflichtung aus § 60 Abs. 3 NatSchG zur Aufhebung einer Sicherstellungsverordnung kann nicht im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden.
5. Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer Verlängerung der Sicherstellungsverordnung nach § 60 Abs. 2 Satz 2 NatSchG.