Die in den Abfallgesetzen der Länder geregelten Andienungspflichten gelten, soweit sie besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung betreffen, nur dann gem. § 13 Abs. 4 Satz 4 KrW-/AbfG fort, wenn die erforderliche Anpassung an die vom Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz geschaffene Rechtslage bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 7. Oktober 1996 vom Landesgesetzgeber selbst (und nicht nur vom Verordnungsgeber) vorgenommen worden ist.
§ 13 Abs. 4 Satz 4 KrW-/AbfG läßt nicht die Ausdehnung bestehender Andienungspflichten auf solche Stoffe zu, die keine Abfälle zur Verwertung im Sinne von § 1 AbfG 1986 waren.
Urteil des 7. Senats vom 29. Juli 1999 - BVerwG 7 CN 1.98 -
I. OVG Lüneburg vom 21.07.1997 - Az.: OVG 7 K 7532/95 -