Im Rahmen der Arbeitszeitkontenregelung haben teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, die in der Ansparphase zusätzliche Unterrichtsstunden (Vorgriffsstunden) geleistet haben, einen Anspruch auf anteilige Besoldung, wenn der Ausgleich nicht durch Herabsetzung der Pflichtstundenzahl geleistet wird.
Die in § 4 Abs. 3 MVergV enthaltene Mehrarbeitsvergütung je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte schließt eine weitere Vergütung von Mehrarbeit für Vor- und Nachbereitungszeiten des Unterrichts aus.