1. Eine abschließende tarifliche Regelung im Sinne des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG liegt nicht vor, wenn ein Tarifvertrag dem Arbeitgeber lediglich die Befugnis gewährt, die betriebsübliche Arbeitszeit zu verkürzen oder zu verlängern. Denn es bleibt offen, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber von dieser Berechtigung Gebrauch machen will. Insofern greift das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG ein.
2. Ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand nach § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG liegt dann nicht vor, wenn es lediglich zu einer Verlagerung der Arbeitszeit innerhalb des jeweiligen Bezugszeitraumes gekommen ist, nach dem sich die regelmäßig geschuldete Arbeitszeit bemisst. Beruft sich der Arbeitgeber hierauf, hat er darzulegen, dass es innerhalb des Bezugszeitraumes tatsächlich zu einem Freizeitausgleich für die betroffenen Arbeitnehmer gekommen ist. In einem solchen Falle dürfte allerdings ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG bestehen.