1. Der als Soll-Vorschrift ausgestaltete § 62 Abs. 5 MTL II (in der bis 31. Dezember 1984 geltenden Fassung) ist aus Gründen eines wirksamen arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes dahin auszulegen, daß dem wegen Gewährung einer Zeitrente ausgeschiedenen Arbeitnehmer im Falle der Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit ein unbedingter Anspruch auf Wiedereinstellung auf einem für ihn geeigneten freien Arbeitsplatz zusteht.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein eines freien geeigneten Arbeitsplatzes ist die letzte mündliche Tatsachenverhandlung.
3. Dem Arbeitgeber kann die Berufung auf das Fehlen eines freien Arbeitsplatzes aus dem in § 162 Abs. 1 und 2 BGB normierten allgemeinen Rechtsgedanken verwehrt sein, wenn er diesen Zustand selbst treuwidrig herbeigeführt hat. Dies kann der Fall sein, wenn er einen freien geeigneten Arbeitsplatz in Kenntnis des Wiedereinstellungsverlangens anderweitig besetzt hat. In einem solchen Fall kommt außerdem ein auf Wiedereinstellung gerichteter Schadensersatzanspruch in Betracht.
Aktenzeichen: 7 AZR 891/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat
Urteil vom 23. Februar 2000
- 7 AZR 891/98 -
I. Arbeitsgericht Hamburg
Urteil vom 31. März 1998
- 15 Ca 15/96 -
II. Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil vom 11. November 1998
- 8 Sa 38/98 -