Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers umfasst im Allgemeinen nicht die Verpflichtung, den Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall seiner Ansprüche durch eine Ausschlussfrist hinzuweisen. Für eine Differenzierung zwischen Beamten, Arbeitern und Angestellten gibt es keine sachliche Rechtfertigung. Die Berufung des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers auf eine Ausschlussfrist stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar und begründet keinen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Nur in Fällen von weitreichender Bedeutung für die soziale Absicherung des Arbeitnehmers ist dessen rechtliche Unterweisung durch den Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht erforderlich.