Die hessische Sozialministerin war berechtigt, die Weiterbildung und Prüfung in der Osteopathie für Physiotherapeuten, Masseure und medizinische Bademeister sowie Heilpraktiker durch eine Rechtsverordnung zu regeln und die Weiterbildungsbezeichnung "Osteopath" einzuführen.
Der Erlaubniszwang aus § 1 Abs. 1 HeilprG findet für Behandlungen aus dem Aufgabenbereich eines Physiotherapeuten keine Anwendung, wenn sie von einer Person ausgeführt werden, der bereits eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilt wurde.
Die Erteilung einer auf den Bereich der Physiotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis kommt nicht in Betracht, weil insoweit ein hinreichend abgrenzbares und aus dem Bereich der allgemeinen Heilkunde ausdifferenziertes Gebiet nicht vorliegt (entgegen OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2006 - 6 A 10271/06 -).
1. Die nach § 1 Abs. 1 HeilprG erforderliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde darf auch gegenständlich beschränkt für bestimmte Fachgebiete erteilt werden, wenn und soweit dort mit gesetzlicher Billigung eine Ausdifferenzierung der Berufsbilder zu verzeichnen ist.
2. Die Eignungsüberprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i HeilprGDV I entfällt, wenn die Heilpraktikererlaubnis sich auf ein Gebiet beschränkt, auf dem die heilkundliche Betätigung vom Bestehen einer speziellen berufseröffnenden Prüfung abhängig ist.