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JuraForum.deUrteileVorschriftenMMinöStG§ 25 Abs. 2 MinöStG 

Entscheidungen zu "§ 25 Abs. 2 MinöStG"

Übersicht

BFH – Urteil, VII R 42/05 vom 12.12.2006

1. Sonderfahrzeuge i.S. des § 25b Abs. 2 MinöStG sind Fahrzeuge, die aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften erkennbar dazu bestimmt sind, einem Verwendungszweck zu dienen, der einen spezifischen Bezug zur Land- und Forstwirtschaft hat. Die Verwendbarkeit für andere Zwecke schließt diese Einordnung nicht aus.

2. Ein Fahrzeug, das für die Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und Bedarfsgütern auf öffentlichen Straßen bestimmt und dafür besonders hergerichtet ist, ist ein Sonderfahrzeug für die Land- oder Forstwirtschaft.

BFH – Urteil, VII R 44/05 vom 12.12.2006


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