Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Aus einer Verknüpfung der Definitionen der Begriffe Erzeuger" und Betrieb" in Artikel 9 Buchstaben c und der Verordnung Nr. 3950/92 der Verordnung Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor in der Fassung der Verordnung Nr. 751/1999 folgt, dass die Erzeugereigenschaft zunächst jeder Person zukommt, die eine im geografischen Gebiet eines Mitgliedstaats gelegene Gesamtheit von Produktionseinheiten bewirtschaftet und die Milch oder Milcherzeugnisse verkauft oder liefert, ohne dass sie Eigentümer der Anlagen zu sein braucht, die sie für ihre Produktion nutzt. Die Erzeugereigenschaft ist auch nicht davon abhängig, dass der Inhaber einer Referenzmenge diese ganz oder teilweise in Produktionseinheiten erzeugt, die er zum Zeitpunkt der Zuteilung der Referenzmenge betrieben hat. Die Erzeugereigenschaft ist schließlich im Hinblick auf das gesamte geografische Gebiet eines Mitgliedstaats zu beurteilen. Aufgrund vorstehender Erwägungen schließt Artikel 9 Buchstaben c und d der Verordnung Nr. 3950/92 aus, dass ein Milcherzeuger, dem eine Referenzmenge zugeteilt worden ist, um der Erhaltung seiner Erzeugereigenschaft willen verpflichtet ist, die entsprechende Menge ganz oder auch nur teilweise in den Produktionseinheiten zu erzeugen, die er zum Zeitpunkt der Zuteilung der Referenzmenge betrieben hat. Vielmehr steht es einem Erzeuger - unabhängig davon, ob er Eigentümer oder Pächter der Produktionsanlagen ist - frei, die ihm von einem Mitgliedstaat zugeteilte Referenzmenge in der Produktionsstätte seiner Wahl zu erzeugen, sofern sich diese nur im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats befindet.
Im besonderen Fall der Bundesrepublik Deutschland ist festzustellen, dass Artikel 9 Buchstaben c und d der Verordnung Nr. 3950/92 in Verbindung mit der Tabelle in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass es einem im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Milcherzeuger freisteht, die ihm zugeteilte Referenzmenge in der Produktionsstätte seiner Wahl zu erzeugen, sofern sich diese nur in dem genannten Gebiet befindet.
( vgl. Randnrn. 30-33, 38, Tenor 1 )
2. Die für die ehemalige Deutsche Demokratische Republik für begrenzte Zeit vorgesehene besondere Regelung der zusätzlichen Abgabe für Milch gilt für deren gesamtes Gebiet, wie es zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung Deutschlands abgegrenzt war. Daher kann die nach diesem Zeitpunkt erfolgte Eingliederung eines Teils dieses Gebietes in ein altes Land der Bundesrepublik Deutschland nicht die Möglichkeit eines in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Erzeugers beeinträchtigen, seine Milchproduktion auf diesen Teil des Gebietes zu verlagern, sofern die dort erzeugten Milchmengen in die Gesamtgarantiemenge für die ehemalige Deutsche Demokratische Republik eingerechnet werden.