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Entscheidungen zu "§ 17 MG BW"

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BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 12.01 vom 20.03.2002

Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG geht von dem Regelfall aus, dass Verheiratete nicht dauern getrennt leben. Die Meldepflicht erstreckt sich darauf, ob der Meldepflichtige dauernd von seiner Familie getrennt lebt.

Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird und somit Hauptwohnung ist, ist anhand einer rein quantitativen Betrachtung und ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten zu bestimmen. Mit dem gesetzlichen Anliegen einer raschen und zuverlässigen Bestimmung der Hauptwohnung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn diese zusätzlich von der Ermittlung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen des Meldepflichtigen abhinge.

Solange ein verheirateter Meldepflichtiger nicht mitteilt, von seiner Familie getrennt zu leben, haben die Meldebehörden und Gerichte grundsätzlich vom Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft auszugehen.

Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist auch dann die - nach rein quantitativer Betrachtung - vorwiegend benutzte Wohnung der Familie, wenn dort nicht der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen liegt.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 25.98 vom 04.05.1999

Leitsatz:

Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seinem Ehegatten lebt, ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG auch dann die vorwiegend benutzte gemeinsame Wohnung, wenn das Ehepaar keine minderjährigen Kinder hat.

Urteil des 1. Senats vom 4. Mai 1999 - BVerwG 1 C 25.98 -

I. VG Stuttgart vom 01.04.1997 - Az.: VG 7 K 4762/95 -
II. VGH Mannheim vom 29.10.1998 - Az.: VGH 1 S 2348/97 -

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